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Bankenrecht
Ihr Anwalt in Bautzen
Aktuelle Informationen & Beispiele für Vertragsrecht
I
Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen
Die Sparkassen hatten in der Vergangenheit sogenannte
„S-Prämiensparen-Sparverträge“ mit Kunden geschlossen. Diese
Verträge waren gut verzinst und bieten darüber hinaus noch eine
jährliche verzinsliche Prämie. Die Sparkassen sind jetzt aber der
Auffassung, dass wegen der Niedrigzinsphase diese Verträge nicht
mehr wirtschaftlich seien und erklärt deshalb die Kündigung
gegenüber ihren Kunden.
Es ist durchaus möglich, dass sowohl die Sparkassen und Banken, als
auch die Kunden jederzeit mit einer Frist von drei Monaten
derartige Konten kündigen können. Für Sparkassen gelten hier aber
besondere Bedingungen, weil diese besonderen Vorschriften
unterliegen, wenn sie als Anstalt des öffentlichen Rechts
firmieren. Hier muss für eine Kündigung ein wichtiger sachgerechter
Grund hinzukommen.
Ein solcher sachgerechter Grund wird von den Sparkassen ins Feld
geführt. Das anhaltende Niedrigzins-Umfeld habe die
Kalkulationsgrundlage für diese Sparverträge so erheblich
verändert, dass eine unbefristet hohe Prämierung von
Spareinzahlungen wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei. Das
heißt, die Sparkassen stützen die Kündigung nicht auf die
Verzinsung der Sparverträge, denn diese ist in der Regel variabel
vereinbart. Die Kündigungen stützten sich auf die Prämienzahlungen.
So gibt es Verträge, in denen ab dem 15. Jahr der Laufzeit eine 50
%ige Prämie des jährlichen Sparbeitrags gezahlt wird.
Es mag durchaus sein und ist auch nachvollziehbar, dass die
Sparkassen diese Prämien erwirtschaften müssen. Wenn in der
Kündigung aber auf die Kalkulation Bezug genommen wird und zur
Begründung ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld angeführt wird, welche
diese Kalkulation negativ beeinflussen, ist das als Grund nicht
ausreichend und nicht sachgerecht. Denn die Kalkulationsgrundlage
war bei Abschluss der Sparverträge nicht Vertragsgegenstand. Auch
wenn dies so gewesen wäre, so müsste den Sparkassen vorgehalten
werden, warum eine zeitliche Befristung des Angebots nicht erfolgt
ist, denn es bedarf einer gewissen Blauäugigkeit, davon auszugehen,
dass ein vor 15 Jahren bestehendes Ertragsgeschäft aus Zinsen
genauso fortbestehen wird. Das heißt, die Sparkassen haben hier ein
Risiko selbst geschaffen, welches die Kunden nunmehr tragen sollen.
Diese einseitige Fehlkalkulation der Sparkassen ist für die Kunden
nicht relevant.
Hier lässt sich auch die Frage stellen, warum die Sparkassen den
Kunden keine anderen Angebote für die Fortführung der
Prämiensparverträge unterbreitet haben, etwa eine zeitliche
Befristung oder eine Änderung der Prämienhöhe.
Aus den vorgenannten Gründen wird es daher für die Sparkassen nicht
einfach sein, die erklärten Kündigungen tatsächlich bestandskräftig
zu begründen.
II
Widerrufsklausel in Darlehensverträgen -EuGH C-66/19-
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Klauseln in deutschen
Kreditverträgen, betreffend die Belehrung zum Widerrufsrecht,
unwirksam sein können. Das betrifft sowohl Verträge zur
Baufinanzierung, als auch zum KFZ-Kauf ab Juli 2010.
Der Darlehensgeber muss in klarer und prägnanter Form die
Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist darlegen. Im von
EuGH geprüften Vertrag war das nicht der Fall. Dort war eine
sogenannte Kaskadenverweisung enthalten. Das heißt, der
Darlehensgeber hat in den Pflichtangaben auf eine nationale
Vorschrift verwiesen. Diese Vorschrift selbst regelt aber nicht den
Beginn der Frist, sondern verweist selbst wiederum auf weitere
Rechtsvorschriften. Das ist für den Verbraucher nicht zumutbar,
denn er kann so weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung
bestimmen noch kann er prüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen
Angaben enthält. Er müsste erst mühsam sämtliche Paragraphen finden
und prüfen, ob deren Inhalt für ihn zutrifft.
Folge dessen ist, dass der Verbraucher auch nach mehreren Jahren
einen Darlehensvertrag noch widerrufen kann, denn die
Widerrufsfrist beginnt in diesen Fällen nicht zu laufen. Die
darlehensgebende Bank kann sich mit der jetzigen Entscheidung des
EuGH nicht ohne weiteres darauf berufen, dass sie ihren Pflichten
zur vollständigen Belehrung nachgekommen ist, wenn sie diesen o.g.
Kaskadenverweis in ihre Belehrung aufgenommen hat. Inwieweit es
genügt, dass die Bank die Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat,
bedarf der Entscheidung durch nationale Gerichte. Oft sind die
Banken aber von diesen Musterwiderrufsbelehrungen abgewichen. Es
bedarf hier der genauen Prüfung.
Darüber hinaus ist abzuwägen, ob ein Widerruf einen Vorteil beutet.
Dies muss genau berechnet werden, denn trotz Widerruf wurde das
Geld aus dem Darlehen genutzt. Der Bank kann dafür eine
Entschädigung zustehen. Ob dem so ist und in welcher Höhe, sollte
vor dem Widerruf geklärt werden.